Header-Titel-schmal

Drucken

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "DER AKTIONSRING Pulheim". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "AKTIONSRING PULHEIM e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Rechtsnachfolger des nicht eingetragenen Vereins "AKTIONSRING PULHEIMER FACHGESCHÄFTE".

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung und Unterstützung der dem Verein angehörenden Pulheimer Unternehmen und deren leitender Mitarbeiter.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere durch die betriebswirtschaftliche Beratung der Mitglieder des Vereins und die Durchführung von regionalen Werbemaßnahmen und Aktionen für seine Mitglieder gefördert.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auf Grund sachgerechter Erwägungen durch Beschluss. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein,
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlung der Mitgliedsentgelte im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach dem Zugang Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die Mitglieder-Versammlung ent¬scheidet. Der Vorstand hat alsdann den Ausschluss des Mitgliedes auf die Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung aufzunehmen. Während des Widerspruchsverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Bei der Aufgabe des Unternehmens kann der Austritt zum Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftstätigkeit erklärt werden.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft soll den übrigen Mitgliedern mitgeteilt werden.
  6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§5 Entgelte

  1. Die Mitglieder des Vereins haben für dessen Leistungen (insbesondere betriebswirtschaftliche Beratung. Teilnahme an gemeinsamen Werbungen und Aktionen) ein Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Verein zu entrichten. Das Entgelt staffelt sich nach der Größe des Unternehmens des Mitgliedes, welche sich nach der Anzahl der Beschäftigten und/oder nach der Höhe des Jahresumsatzes bemisst, sowie nach der Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins.
  2. Die Höhe der Entgelte sowie die Abgrenzungskriterien für die Unternehmensgröße und die Inanspruchnahme des Vereins werden von der Mitgliederversammlung in einer Entgeltordnung festgesetzt. Diese kann vorsehen, dass der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen das Entgelt abweichend von der Entgeltordnung festsetzt.
  3. Sonderleistungen des Vereins für einzelne Mitglieder werden besonders berechnet.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestimmt wird.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der den Vorstand berät und regionale bzw. branchenspezifische Belange vertritt.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Veranlassung und Durchführung der Werbemaßnahmen und Aktionen;
    b) Vermittlung und/oder Organisation der betriebswirtschaftlichen Beratung der Mitglieder;
    c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    e) Erstellung des Jahresberichts;
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder Angehörige der (örtlichen) Geschäftsleitung eines Mitgliedes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Das Amt kann jederzeit niedergelegt werden
  2. Zur Wahl stellen können sich nur Vorstandslisten mit jeweils fünf Mitgliedern. Die Vorstandslisten sind dem Wahlleiter schriftlich in der Mitgliederversammlung vorzulegen zusammen mit den Einverständniserklärungen der auf den Listen verzeichneten Mitglieder zu ihrer Aufstellung und zur Übernahme eines Vorstandsamtes. Mitglieder können auch auf mehreren Vorstandslisten eingetragen sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf des Amtszeit aus, so hat der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Vorstandes.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Nichtmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jede anwesende natürliche Person hat nur eine Stimme. Die Vollmacht ist zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen. Die Bevollmächtigung ist vor jeder Mitgliederversammlung besonders zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers;
    b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
    c) Entgegennahme des Kassenberichtes;
    d) Entlastung des Vorstandes;
    e) Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins;
    f) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    g) Beschlussfassung über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten oder dritten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse / E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung de Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verein eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlleiter zu übertragen, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Wahlen sind in schriftlicher, geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, dass sämtliche anwesenden Mitglieder darauf verzichten.
  6. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Kandidat im Sinn dieser Vorschrift ist auch eine Vorschlagsliste nach § 9 Abs. 2.) dieser Satzung.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Pulheim, die es zur Förderung kultureller Einrichtungen in Pulheim zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.